So oder anders können jedoch Entscheide einer Gläubigerversammlung resp. entsprechende Zirkularbeschlüsse betreffend Verwertungsmodus nicht auf deren Angemessenheit überprüft, sondern nur wegen Gesetzesverletzung angefochten werden (vgl. bzgl. des ordentlichen Konkursverfahrens BGE 110 III 30 E. 2). Insbesondere könnte einem Gläubigerbeschluss nicht entgegengehalten werden, er sei insofern unangemessen, als er nicht den Gläubigerinteressen entspreche. Dass ein allfälliger Freihandverkauf rechtswidrig wäre, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend.