Die zweite vom Konkursamt Aargau mit Zirkular Nr. 2 angesetzte Frist zur Abgabe eines höheren Angebots steht demgegenüber nicht in direktem Zusammenhang zum eigentlichen Zirkularbeschluss, sondern ist vielmehr Ausfluss von Art. 256 Abs. 3 SchKG. Sie ist daher für das Zustandekommen des Zirkularbeschlusses nicht relevant (vgl. jedoch dazu E. 4 hienach).