Wer hingegen im Grundsatz mit einem Freihandverkauf einverstanden ist, jedoch auf ein höheres Angebot hofft, wird dem Antrag folgen, zumal es sich dabei lediglich um einen Mindestverkaufspreis handelt. Einzig die Tatsache, dass das Konkursamt Aargau bis zu diesem Zeitpunkt – soweit ersichtlich – noch keine Verwertungshandlungen vornahm, stellt jedenfalls keinen Grund dar, die (grundsätzliche) Frage des Verwertungsmodus weiter hinauszuschieben.