vereinbar. Daran ändert auch nichts, dass die Frist in der "Sommerferienzeit" angesetzt wurde. Wer das entsprechende Grundstück öffentlich versteigert sehen will, braucht nicht mehr Zeit, um den Antrag abzulehnen. Ebenso wenig brauchen dies jene Gläubiger, die den Mindestverkaufspreis als offensichtlich zu tief erachten, weil sie bspw. der Meinung sind, die Grundstückschätzung sei mangelhaft. Wer hingegen im Grundsatz mit einem Freihandverkauf einverstanden ist, jedoch auf ein höheres Angebot hofft, wird dem Antrag folgen, zumal es sich dabei lediglich um einen Mindestverkaufspreis handelt.