Was Erstere betrifft, so ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwiefern eine 10-tägige Frist nicht genügen soll, um zu beurteilen, ob man mit einem Freihandverkauf zum Mindestpreis von Fr. 1'350'000.00 einverstanden ist oder nicht. Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es einfach, rasch und weitgehend formlos ist (BGE 121 III 142 E. 1b). Eine längere Frist wäre mit diesen Grundsätzen kaum - 11 -