252 Abs. 1 SchKG). Damit werden Gläubiger, die gegen die Abweisung ihrer Forderungen Kollokationsklage eingereicht haben, den Gläubigern, deren Forderungen anerkannt sind, verfahrensmässig gleichgestellt (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 152). 3.3.2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei völlig unklar, weshalb das Konkursamt Aargau eine derartige Eile an den Tag lege und während der Sommerferienzeit zum Freihandverkauf schreiten wolle.