nächst der Kollokationsplan abgewartet werden muss. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt Aargau bereits vor Vorliegen des Kollokationsplans einen Zirkularbeschluss betreffend Verwertungsmodus erwirkt, auch wenn dadurch die Gefahr besteht, dass ein Forderungsansprecher stimmberechtigt ist, dessen Forderung später nicht rechtskräftig kolloziert wird. Anzumerken bleibt jedoch, dass diese Gefahr auch im ordentlichen Verfahren bestehen kann, werden zur zweiten Gläubigerversammlung schliesslich alle Konkursgläubiger eingeladen, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen wurden (Art. 252 Abs. 1 SchKG).