Berücksichtigung von Sinn und Zweck des summarischen Verfahrens, das Konkursverfahren einfach, rasch und weitgehend formlos zu halten (BGE 121 III 142 E. 1b), muss das Konkursamt einen Zirkularbeschluss im Sinne von Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG betreffend Verwertungsmodus bereits dann erwirken können dürfen, wenn es mit der Verwertung der Konkursgegenstände beginnen kann, mithin nach Ablauf der Eingabefrist gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. zur allgemeinen Zulässigkeit von Zirkularbeschlüssen im summarischen Verfahren auch BGE 103 III 79 E. 2). Damit verbleibt diesbezüglich kein Raum für eine (analoge) Anwendung der Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens, in welchem zu-