Das summarische Verfahren kennt damit grundsätzlich keine Unterscheidung von erster Gläubigerversammlung, bei welcher sämtliche Forderungsansprecher teilnehmen dürfen (vgl. Art. 235 ff. SchKG), und zweiter Gläubigerversammlung, bei welcher lediglich diejenigen Gläubiger teilnehmen können, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind (Art. 252 Abs. 1 SchKG). Zudem kann das Konkursamt im summarischen Verfahren bereits nach Ablauf der Eingabefrist nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Verwertung durchführen (Art. 231 Abs. 3 Ziff.