Das summarische Konkursverfahren hält demgegenüber einzig fest, dass Gläubigerversammlungen in der Regel nicht einberufen werden. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG). Das summarische Verfahren kennt damit grundsätzlich keine Unterscheidung von erster Gläubigerversammlung, bei welcher sämtliche Forderungsansprecher teilnehmen dürfen (vgl. Art.