Im ordentlichen Konkursverfahren obliegt die Entscheidung über den Verwertungsmodus von Konkursgegenständen grundsätzlich der zweiten Gläubigerversammlung (vgl. Art. 252 ff. SchKG). Zu dieser eingeladen werden nach Auflage des Kollokationsplans diejenigen Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind (Art. 252 Abs. 1 SchKG).