3.3.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, zum jetzigen Zeitpunkt stehe mangels rechtskräftigen Kollokationsplans noch gar nicht fest, wer tatsächlich Konkursgläubiger sei und daher zur Annahme des Zirkulars Nr. 2 vom 17. Juli 2025 berechtigt wäre. Das Zirkular Nr. 2 ist an die Forderungsansprecher im Konkurs adressiert. Der darin enthaltene Antrag betreffend Freihandverkauf ist wiederum angenommen, wenn nicht die Mehrheit der Konkursgläubiger innert 10 Tagen schriftlich bei der Konkursverwaltung Einspruch erhebt.