Verfahren nicht notwendig wäre – die Gläubigerinteressen sicher nicht schlechter erfasst, als wenn das Konkursamt in Ausübung seines Ermessens seinen Entscheid an die Stelle eines Gläubigerbeschlusses setzen würde. Zudem handelt es sich bei dem entsprechenden Grundstück um eine grosse Aktivenposition der Konkursmasse, weshalb sich die Anhörung der Konkursgläubiger auch im Lichte von Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG als angemessen erweist. Dass die Gläubiger auf dem Zirkularweg und nicht mittels Gläubigerversammlung angehört werden, erscheint schliesslich angesichts der damit einhergehenden Kosten ebenfalls naheliegend und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.