3.3.2. 3.3.2.1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt Aargau es den Forderungsansprechern resp. den Konkursgläubigern überlässt, über den Verwertungsmodus samt Mindestverkaufspreis zu bestimmen. Durch einen Gläubigerbeschluss werden – obwohl ein solcher im summarischen -9-