Zu unterscheiden ist mithin einerseits der Entscheid des Konkursamts Aargau, den Verwertungsmodus samt Mindestverkaufspreis nicht selbst zu bestimmen, sondern den Forderungsansprechern resp. den Konkursgläubigern auf dem Zirkularweg zu überlassen (E. 3.3.2 hienach), und andererseits der in der Folge von den Konkursgläubigern auf dem Zirkularweg zu fällende Beschluss, ob das Grundstück LIG Q._____ aaa zum Mindestpreis von Fr. 1'350'000.00 freihändig verkauft werden darf (E. 3.3.3 hienach).