3.3. 3.3.1. Im vorliegenden Konkurs wurde das summarische Verfahren angeordnet. Ausweislich der Akten ist das Lastenverzeichnis betreffend das Grundstück LIG Q._____ aaa in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beilage 1 des Amtsberichts vom 11. August 2025). Die (einzige) Grundpfandgläubigerin hat darüber hinaus einem freihändigen Verkauf schriftlich zugestimmt. Nachdem diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, liegt es – wie der Beschwerdeführer selbst einräumt – daher im Ermessen des Konkursamts, darüber zu bestimmen, ob das Grundstück freihändig zu verkaufen ist.