3. 3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde zunächst gegen den Verwertungsmodus des Grundstücks LIG Q._____ aaa im Allgemeinen, indem er geltend macht, es fehle jede objektive Begründung dafür, keine öffentliche Versteigerung vorzusehen. Ferner macht er geltend, das Zirkular Nr. 2 vom 17. Juli 2025 sei in formeller Hinsicht insofern fehlerhaft bzw. verfrüht, als dass zum jetzigen Zeitpunkt der Kollokationsplan noch nicht rechtskräftig sei und daher noch nicht feststehe, wer tatsächlich Gläubiger im Konkurs sei und infolgedessen zur Annahme eines Zirkulars berechtigt sein werde.