Forderungen sei weder praktikabel noch erforderlich. Die im Zirkular Nr. 2 gesetzte Frist von 10 Tagen sei angemessen und gesetzlich nicht zu beanstanden. Eine längere Frist hätte keinen nachweisbaren Mehrwert für das Verfahren gebracht. Die behauptete Sommerferienzeit rechtfertige keine Verlängerung der gesetzten Fristen. Der Beschwerdeführer habe weder eine substanzielle Finanzierungsabsicht noch ein konkretes Kaufangebot eingereicht. Die Kritik an der Schätzung der Liegenschaft sei unsubstantiiert. Die Bewertung als Abbruchobjekt erfolge aufgrund der tatsächlichen baulichen und wirtschaftlichen Situation vor Ort.