2.3. In seinem Amtsbericht führt das Konkursamt Aargau aus, die Durchführung eines Freihandverkaufs im summarischen Verfahren liege im Ermessen des Konkursamts, sofern sich die vorgesehene Verwertung als im Interesse der Gläubiger liegend erweise und ein höherer Erlös nicht mit zumutbarem Aufwand erzielbar sei. Praxis und Rechtsprechung würden grundsätzlich anerkennen, dass vor der Rechtskraft des Kollokationsplans die Gläubigerstellung grundsätzlich provisorisch anhand der Forderungsanmeldungen beurteilt werden dürfe. Eine Einschränkung auf nur rechtskräftig kollozierte -7-