Der Beschwerdeführer habe Interesse am Erwerb der Liegenschaft. Er wolle und müsse aber vorher den effektiven Wert der Liegenschaft abklären, zumal die bestehende Liegenschaftsschätzung nicht für eine Bankfinanzierung tauglich sei. Dafür brauche es mindestens zwei Monate, um gegebenenfalls selbst eine Schätzung erstellen zu lassen. Entsprechend sei das Konkursamt Aargau mit oder ohne Aufhebung des Zirkulars Nr. 2 anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines höheren Angebots mindestens bis zum 18. September 2025 zu gewähren.