Inwiefern es die Interessenlage der Konkursgläubiger rechtfertige, dass diesen oder Kaufinteressenten an der Liegenschaft eine bloss 10-tägige Frist zur Abgabe eines höheren Angebots zum Erwerb der Liegenschaft angesetzt werde, sei nicht ersichtlich. Auch die Dauer des Verfahrens rechtfertige das nicht, liege ja nicht einmal ein rechtskräftiger Kollokationsplan vor und sei heute schon ersichtlich, dass die Liste der Forderungsansprecher nicht unangefochten bleibe. Der Beschwerdeführer habe Interesse am Erwerb der Liegenschaft.