Insgesamt fehle jede objektive Begründung dafür, keine öffentliche Versteigerung der Liegenschaft vorzunehmen. Entsprechend sei dem Konkursamt Aargau zum jetzigen Zeitpunkt zu untersagen, sich durch die Konkursgläubiger bzw. die Forderungsansprecher zum Freihandverkauf ermächtigen zu lassen, indem das Zirkular Nr. 2 ersatzlos aufgehoben werde. Das Konkursamt Aargau werde erst nach Rechtskraft des Kollokationsplans in der Lage sein, festzustellen, wer effektiv Konkursgläubiger sei.