Der Zeitpunkt des Versands des Zirkulars Nr. 2 und die kurze Frist würden verhindern, dass Gläubiger und Drittinteressenten, die erst nach Beginn der Frist von der Möglichkeit des Erwerbs der Liegenschaft erfahren hätten, überhaupt am Verfahren teilnehmen, seriöse Angebote unterbreiten und Abklärungen über die Finanzierung der Liegenschaft vornehmen könnten. Dazu komme, dass bereits der Auftrag des Konkursamts zur Schätzung der Liegenschaft grundlos und einseitig auf eine einzige Bewertung – nämlich als Abbruchobjekt – hin ausgerichtet worden sei und damit von Anfang an nicht angestrebt worden sei, eine möglichst objektive Bewertung der Liegenschaft vorzunehmen.