Freihandverkauf schreiten wolle. Die einjährige Frist zu Durchführung des summarischen Konkursverfahrens sei längst verstrichen. Der Zeitpunkt des Versands des Zirkulars Nr. 2 und die kurze Frist würden verhindern, dass Gläubiger und Drittinteressenten, die erst nach Beginn der Frist von der Möglichkeit des Erwerbs der Liegenschaft erfahren hätten, überhaupt am Verfahren teilnehmen, seriöse Angebote unterbreiten und Abklärungen über die Finanzierung der Liegenschaft vornehmen könnten.