2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, im summarischen Konkursverfahren liege es unbestrittenermassen in der Kompetenz des Konkursamts, eine Liegenschaft freihändig zu verkaufen. Das Konkursamt Aargau habe vorliegend jedoch das Zirkular Nr. 2 an die Forderungsansprecher, die ursprünglich im entsprechenden Verzeichnis geführt worden seien, versandt, obwohl ihm aufgezeigt worden sei, dass die Forderungsansprecher nicht mit den Konkursgläubigern identisch sein würden. Damit verstosse das Konkursamt Aargau gegen seine eigenen Vorgaben und lasse überdies zu, dass Personen über seinen Antrag und damit das Schicksal der Liegenschaft bestimmen würden, die schlussendlich nicht