Als Forderungsansprecher gegenüber der Konkursitin (vgl. Verzeichnis der Forderungseingaben) ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt, weil er ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat (vgl. BGE 129 III 595 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.