Es ist daher mit Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG anfechtbar (vgl. bspw. auch BGE 103 III 79). Andererseits wird mit dem Zirkular Nr. 2 den Gläubigern sowie Drittinteressenten, welche am Erwerb des betreffenden Grundstücks interessiert sind, gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, bis spätestens am 28. Juli 2025 das bestehende Angebot zu überbieten. Auch dies steht in direktem Zusammenhang mit der Verwertung von Konkursgegenständen und treibt insofern -5- das Zwangsvollstreckungsverfahren voran, weshalb auch die Fristansetzung mit Beschwerde angefochten werden kann.