Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Zirkular Nr. 2 vom 17. Juli 2025. Mit diesem stellt das Konkursamt Aargau einerseits den Forderungsansprechern resp. den Konkursgläubigern im Konkurs einen Antrag auf dem Zirkularweg betreffend Verwertung eines Grundstücks, wobei Stillschweigen als Zustimmung gewertet wird. Das Zirkular Nr. 2 bewirkt mithin einen Gläubigerbeschluss betreffend Verwertung eines Vermögensgegenstands der Konkursmasse. Ein solcher treibt das Zwangsvollstreckungsverfahren voran. Dem Zirkular Nr. 2 kommt diesbezüglich, unbesehen einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung, Verfügungscharakter zu. Es ist daher mit Beschwerde im Sinne von Art.