3.2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Das Konkursamt Aargau reichte am 11. August 2025 den Amtsbericht ein und beantragte: " Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei dem Beschwerdeführer keine Fristverlängerung zur Abgabe eines höheren Angebots zu gewähren.