2. Es sei den Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe eines höheren Angebots bis mindestens den 18. September 2025 zu setzen bzw. die Vorinstanz dazu anzuweisen. 3. Es sei der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Konkursamt zu untersagen, das im Zirkular Nr. 2 vom 17. Juli 2025 vorgesehene Vorgehen umzusetzen und insbesondere zu untersagen, einen Beschluss zum beantragten Freihandverkauf vorzunehmen bzw. zu fassen, den Freihandverkauf oder die interne Steigerung durchzuführen."