3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei das Zirkular Nummer 2 an die Forderungsansprecher in Konkurs B._____ AG, R._____, vom 17. Juli 2025 betreffend Verwertung des Grundstückes LIG Q._____ aaa ersatzlos aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine Verwertung des Grundstücks auf dem Wege des -3- Freihandverkaufs erst nach dem Vorliegen des rechtskräftigen Kollokationsplans zu beantragen.