2.2. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 beantragte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) dem Konkursamt Aargau, den Antrag des Konkursamts Aargau auf Ermächtigung zum Freihandverkauf bis zum 25. Juli 2025 ersatzlos zu widerrufen, einen Freihandverkauf nach Rechtskraft des Kollokationsplans zu prüfen, wobei der Verkaufswert der Liegenschaft neu zu beurteilen sei, ansonsten ihm und allen anderen Interessenten die Frist zur Abgabe eines höheren Angebots bis mindestens am 18. September 2025 zu erstrecken sei. 2.3. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 teilte das Konkursamt Aargau dem Beschwerdeführer u.a. mit, am Freihandverkauf festzuhalten.