{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-45_2025-09-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11709", "Checksum": "66152d8ca53bd15051767dc14129c85d"}, "Scrapedate": "2025-10-28", "Num": ["KBE.2025.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 19.09.2025 KBE.2025.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2428", "Zeit UTC": "28.10.2025 02:35:42", "Checksum": "3017a473ecdd547f74c5e4b056750362", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 19.09.2025 KBE.2025.45\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige\nkantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt\n\nKBE.2025.45\n\nEntscheid vom 19. September 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch lic. iur. Reto Gantner, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nAnfechtungs- Zirkular Nr. 2 des Konkursamts Aargau vom 17. Juli 2025\ngegenstand\n\nin Sachen Konkurs der B._____ AG\n\nBetreff Verwertung des Grundstücks LIG Q._____ aaa\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten eröffnete\nam 11. September 2023, 14:00 Uhr, den Konkurs über die B._____ AG.\n\n2.\n2.1.\nMit Schreiben vom 17. Juli 2025 (Zirkular Nr. 2) beantragte das Konkursamt Aargau den Forderungsansprechern im Konkurs der B._____ AG,\ndie Konkursverwaltung sei zu ermächtigen, das Grundstück LIG Q._____\naaa zum Mindestpreis von Fr. 1'350'000.00 freihändig zu verkaufen. Es\nteilte zudem mit, dieser Antrag gelte als genehmigt, sofern nicht die Mehrheit der Konkursgläubiger innert 10 Tagen schriftlich bei der Konkursverwaltung Einspruch erheben würden. Gläubiger und Drittinteressenten, welche am Erwerb des Grundstücks interessiert seien, hätten Gelegenheit,\ndas bestehende Angebot von Fr. 1'350'000.00 zuzüglich Übernahme der\nHandänderungskosten bis spätestens 28. Juli 2025 (Posteingang bei der\nKonkursverwaltung) schriftlich zu überbieten.\n\n2.2.\nMit Eingabe vom 24. Juli 2025 beantragte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) dem Konkursamt Aargau, den Antrag des Konkursamts Aargau auf\nErmächtigung zum Freihandverkauf bis zum 25. Juli 2025 ersatzlos zu widerrufen, einen Freihandverkauf nach Rechtskraft des Kollokationsplans zu\nprüfen, wobei der Verkaufswert der Liegenschaft neu zu beurteilen sei, ansonsten ihm und allen anderen Interessenten die Frist zur Abgabe eines\nhöheren Angebots bis mindestens am 18. September 2025 zu erstrecken\nsei.\n\n2.3.\nMit Schreiben vom 25. Juli 2025 teilte das Konkursamt Aargau dem Beschwerdeführer u.a. mit, am Freihandverkauf festzuhalten.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Beschwerde und beantragte:\n\n\" 1.\nEs sei das Zirkular Nummer 2 an die Forderungsansprecher in Konkurs\nB._____ AG, R._____, vom 17. Juli 2025 betreffend Verwertung des\nGrundstückes LIG Q._____ aaa ersatzlos aufzuheben und die Vorinstanz\nanzuweisen, eine Verwertung des Grundstücks auf dem Wege des\n-3-\n\nFreihandverkaufs erst nach dem Vorliegen des rechtskräftigen Kollokationsplans zu beantragen.\n\n2.\nEs sei den Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe eines höheren Angebots bis mindestens den 18. September 2025 zu setzen bzw. die Vorinstanz dazu anzuweisen.\n\n3.\nEs sei der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens die aufschiebende\nWirkung zu erteilen und dem Konkursamt zu untersagen, das im Zirkular\nNr. 2 vom 17. Juli 2025 vorgesehene Vorgehen umzusetzen und insbesondere zu untersagen, einen Beschluss zum beantragten Freihandverkauf vorzunehmen bzw. zu fassen, den Freihandverkauf oder die interne\nSteigerung durchzuführen.\"\n\n3.2.\nMit Verfügung vom 29. Juli 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt\nder Beschwerde die aufschiebende Wirkung.\n\n3.3.\nDas Konkursamt Aargau reichte am 11. August 2025 den Amtsbericht ein\nund beantragte:\n\n\" Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nist.\n\nEs sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nEs sei dem Beschwerdeführer keine Fristverlängerung zur Abgabe eines\nhöheren Angebots zu gewähren.\n\nAllfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen.\"\n\n3.4.\nMit Stellungnahme vom 25. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an\nseinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.\n-4-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDie Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der\nBeschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht\nwerden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3\nSchKG).\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).\n\n1.2.\nAnfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss\nArt. 17 f. SchKG können nur Verfügungen eines Vollstreckungsorgans\nsein. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten\nzwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung\namtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das\nZwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen\n(BGE 142 III 425 E. 3.3).\n\n"}