Aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt R._____ in der am 10. Januar 2025 vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'960.00 zugestanden hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Regionale Betreibungsamt Q._____ daran bei der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen der von ihm vollzogenen Pfändung gegen die Beschwerdeführerin nicht gebunden ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der -8-