Die Fahrzeit mit dem Auto beträgt von allen genannten Ortschaften nach V._____, wo sich im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs der Arbeitsort der Beschwerdeführerin befand, weniger als 30 Minuten, was durchaus zumutbar erscheint. Aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt R._____ in der am 10. Januar 2025 vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'960.00 zugestanden hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Regionale Betreibungsamt Q._____ daran bei der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen der von ihm vollzogenen Pfändung gegen die Beschwerdeführerin nicht gebunden ist.