Die ermessensweise Festsetzung der Wohnkosten wird nicht schon dadurch unrechtmässig, dass der Pfändungsschuldner neben der bisherigen Wohnung gegebenenfalls auch seinen bisherigen Wohnort aufgeben muss. Weder dem Gesetz noch der Verfassung lässt sich Gegenteiliges entnehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 3.2.2).