Bei der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 SchKG steht die Frage im Zentrum, wie viel der Schuldner von seinen Einkünften für sich und für seine Familie unbedingt benötigt. Der Vergleich mit ähnlichen Wohnungen in der gleichen Gemeinde und in den umliegenden Ortschaften ist lediglich eine Orientierungshilfe bei der ermessensweisen Bestimmung seines betreibungsrechtlichen Notbedarfs. Die ermessensweise Festsetzung der Wohnkosten wird nicht schon dadurch unrechtmässig, dass der Pfändungsschuldner neben der bisherigen Wohnung gegebenenfalls auch seinen bisherigen Wohnort aufgeben muss.