Wohnung zu finden, oder dem allgemeinen Verweis auf die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt keine Rechnung tragen (BGE 129 III 526 E. 2, 119 III 70 E. 3c; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG; WINKLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 93 SchKG). Das Betreibungsamt kann den Schuldner jedoch nicht zwingen, eine günstigere Wohnung zu beziehen. Der Schuldner, der in der zu teuren Wohnung nach Ablauf der Frist verbleibt, kann seine Reduktion des Existenzminimums durch Verminderung anderer Ausgaben kompensieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 4; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG).