Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei einem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1,5-Zimmer-Wohnung angebracht ist. Handelt es sich um einen Zweipersonenhaushalt, so ist eine 2- oder 2,5-Zimmer-Wohnung angemessen. Bei einem Dreipersonenhaushalt sind 3 bis 3,5 Zimmer angebracht. Ein Zuschlag für einen Autoabstellplatz ist bloss zulässig, wenn das Auto als Kompetenzstück gemäss Art. 92 SchKG ausgeschieden wurde. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsüblichen Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach dem tatsächlichen lokalen Wohnungsangebot zu richten.