II/2 der Richtlinien). Allerdings können die effektiv anfallenden Kosten nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teurere Wohnung, so sind die zu berücksichtigenden Wohnkosten nach Ablauf einer angemessenen Frist auf ein Normalmass herabzusetzen, denn der Schuldner hat seine Wohnkosten so tief als möglich zu halten. Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei einem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1,5-Zimmer-Wohnung angebracht ist.