gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 93 SchKG). Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I bis V der erwähnten Richtlinien können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält (Ziff. VI der Richtlinien). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 17 zu Art. 93 SchKG).