Massgebend sind diesbezüglich die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, denn nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen. Bei Art. 93 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine reine Vollstreckungsschranke; die Bestimmung hat nicht den Zweck, eine künftige Verschuldung des Schuldners zu vermeiden (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93 SchKG).