2.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission geltend, die Vorinstanz habe nicht erläutert, von welchen ortsüblichen Ansätzen gesprochen werde, wie hoch der aktuelle ortsübliche Ansatz für eine möblierte Wohnung sei, ab wann ein monatlicher Mietzins als zu hoch gelte und was ein übliches Normalmass sei. Die Miete eines Schuldners könne kaum einfach mit einem Pauschalbetrag von Fr. 1'200.00 festgelegt werden. Ihre Wohnung in S._____ sei möbliert und koste monatlich Fr. 1'960.00. Eine möblierte Wohnung für Fr. 1'200.00 sei bei keinem Internetanbieter im Markt zu finden, auch keine 1- oder 1 ½-Zimmer-Wohnung.