Ihr seien deshalb Wohnkosten von Fr. 1'960.00 im Existenzminimum zu belassen und eine Übergangsfrist einzuräumen, bevor tiefere Wohnkosten im Existenzminimum berücksichtigt werden dürften. Da die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 21. März 2025 mit einer Reduktion der Wohnkosten bei der Berechnung des Existenzminimums habe rechnen müssen und dementsprechend bereits Vorkehrungen hätte treffen sollen, rechtfertige sich grundsätzlich eine dreimonatige Übergangsfrist bis Ende Juni 2025 (dem Ende der üblichen dreimonatigen Kündigungsfrist für Mietverträge im Bezirk Baden). Ab 1. Juli 2025 seien dementsprechend Wohnkosten von nur noch Fr. 1'200.00 pro Monat zu berücksichtigen.