noch mit Existenzminimumsberechnung vom 10. Januar 2025 Wohnkosten von Fr. 1'960.00 zugestanden worden. Dass ihr das Betreibungsamt R._____ eine Übergangsfrist angesetzt hätte, um eine günstigere Wohnung zu suchen, sei nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführerin könne deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht von sich aus eine günstigere Wohnung gesucht habe. Ihr seien deshalb Wohnkosten von Fr. 1'960.00 im Existenzminimum zu belassen und eine Übergangsfrist einzuräumen, bevor tiefere Wohnkosten im Existenzminimum berücksichtigt werden dürften.