2.2. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid vom 27. Juni 2025 bis am 30. Juni 2025 Wohnkosten von Fr. 1'960.00 und ordnete ab dem 1. Juli 2025 eine Reduktion auf Fr. 1'200.00 an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien Wohnkosten von Fr. 1'960.00 für einen Einpersonenhaushalt klar zu hoch und auf ein übliches Mass von Fr. 1'200.00 zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin seien vom Betreibungsamt R._____ noch mit Existenzminimumsberechnung vom 10. Januar 2025 Wohnkosten von Fr. 1'960.00 zugestanden worden.