Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG. -4- 2. 2.1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ gestand der Beschwerdeführerin in der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 19. Februar 2025 ab sofort einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.00 zu.