2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 27. Juni 2025: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q._____ angewiesen, im Rahmen des Pfändungsvollzuges vom 19. Februar 2025 (Pfändungsgruppe Nr. xxx) der Beschwerdeführerin monatlich: - bis 30. Juni 2025 Wohnkosten von Fr. 1'960.00 und erst ab dem 1. Juli 2025 Wohnkosten von Fr. 1'200.00 anzurechnen und - ihr bis 31. März 2025 unumgängliche Berufsauslagen von Fr. 290.00 anzurechnen. -3-