Am 21. März 2025 stellte das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus. 2. 2.1. Am 31. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde bzw. die Berechnung des Existenzminimums. Sie beantragte sinngemäss insbesondere, es seien in der Berechnung ihres Existenzminimums Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'960.00 zu berücksichtigen. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete seinen Amtsbericht am 22. April 2025. 2.3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2025 zum Amtsbericht Stellung.