{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-11-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-41_2025-11-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11855", "Checksum": "d0ad6c89fe76548d268d6679215b6c03"}, "Scrapedate": "2025-12-05", "Num": ["KBE.2025.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.11.2025 KBE.2025.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2468", "Zeit UTC": "05.12.2025 02:39:10", "Checksum": "07baf9527825daeac38ea67cacb86bd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 21.11.2025 KBE.2025.41\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.41\n(BE.2025.8)\n\nEntscheid vom 21. November 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 27. Juni 2025\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändung in der Gruppe Nr. xxx (Pfändungsurkunde vom\n21. März 2025) / Berechnung des Existenzminimums\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog am 19. Februar 2025 gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde sämtliches über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum\nliegendes Einkommen der Beschwerdeführerin.\n\nIn der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigte das Regionale\nBetreibungsamt Q._____ u.a. einen monatlichen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'200.00.\n\nAm 21. März 2025 stellte das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus.\n\n2.\n2.1.\nAm 31. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde bzw. die Berechnung des Existenzminimums. Sie beantragte sinngemäss insbesondere, es seien in der Berechnung ihres Existenzminimums Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'960.00 zu berücksichtigen.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete seinen Amtsbericht am\n22. April 2025.\n\n2.3.\nDie Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2025 zum Amtsbericht Stellung.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 27. Juni 2025:\n\n\" 1.\n1.1.\nIn teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt\nQ._____ angewiesen, im Rahmen des Pfändungsvollzuges vom 19. Februar 2025 (Pfändungsgruppe Nr. xxx) der Beschwerdeführerin monatlich:\n\n- bis 30. Juni 2025 Wohnkosten von Fr. 1'960.00 und erst ab dem 1. Juli\n2025 Wohnkosten von Fr. 1'200.00 anzurechnen und\n- ihr bis 31. März 2025 unumgängliche Berufsauslagen von Fr. 290.00\nanzurechnen.\n-3-\n\n1.2.\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 3. Juli 2025 zugestellten Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe: 9. Juli 2025)\nbei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit\ndem Antrag, Dispositiv-Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Entscheids sei in Bezug auf die Wohnkosten aufzuheben und es seien auch ab dem 1. Juli 2025\nWohnkosten in der Höhe von Fr. 1'960.00 in ihrem Existenzminimum zu\nberücksichtigen.\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit\nAmtsbericht vom 16. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG.\n-4-\n\n2.\n2.1.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ gestand der Beschwerdeführerin\nin der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom\n19. Februar 2025 ab sofort einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.00 zu.\n\n"}